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Reformen im Familienrecht
Neuer Zugewinnausgleich ab 01.09.2009
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Der Zugewinnausgleich ist der im Fall der Scheidung zwischen den Eheleuten (nur auf Antrag) stattfindende Ausgleich der Vermögenswerte, die weder Rentenansprüche
noch Hausrat darstellen. Rechnerisch wird für jeden Ehegatten ermittelt, über welches Vermögen er am Ende der Ehe verfügt (Endvermögen) und welches Vermögen
er bereits in die Ehe mitgebracht hat (Anfangsvermögen). Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so hat der betreffende Ehegatte einen Zugewinn erzielt.
Die beiden Zugewinnbeträge der Eheleute werden miteinander verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss an den anderen einen Ausgleichsbetrag in Höhe
der Hälfte der Differenz der beiden Zugewinnbeträge zahlen. An diesem Prinzip ändert auch die Reform des Zugewinnausgleichs nichts.
Die Reform bringt aber durch eine entscheidende Veränderung mehr Ausgleichsgerechtigkeit:
Nach altem Recht wurden negative Beträge beim Anfangs- oder Endvermögen nicht berücksichtigt. Hatte ein Ehegatte etwa ein Anfangsvermögen von -50.000,00 € und
ein Endvermögen von -10.000,00 €, so wurde für beide Werte jeweils Null angesetzt, ein Zugewinn des Ehegatten bestand dann nicht, obwohl er wirtschaftlich
betrachtet in der Ehezeit eine Verbesserung um 40.000,00 € erfahren hat. Mit der Reform werden jetzt die jeweils tatsächlichen Werte berücksichtigt, also
auch negative Beträge im Falle des Bestehens von Schulden. Das neue Recht berücksichtigt nun also auch, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit dem anderen
Ehegatten geholfen hat, dessen Schulden abzutragen. Allerdings bleibt es auch nach der Reform dabei, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Zugewinnausgleich
maximal in Höhe des Vermögensbetrages zahlen muss, der bei Beendigung der Ehe als Aktivvermögen vorhanden ist. Hat also wie im vorstehenden Beispiel der
Ehegatte, der sich während der Ehe entschuldet hat, immer noch ein negatives Endvermögen (hier -10.000,00 €), so muss er keinen Zugewinnausgleich zahlen,
weil er über keine positiven Vermögenswerte verfügt.
Neuer Versorgungsausgleich ab 01.09.2009
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Im Rahmen einer jeden Scheidung führt das Gericht automatisch einen Versorgungsausgleich durch, also den Ausgleich der Rentenansprüche, die die Eheleute im
Laufe der Ehezeit erworben haben.
Bisher wurden alle Ansprüche der Eheleute auf eine spätere Rente "in einen Topf geworfen" und rechnerisch hälftig aufgeteilt. Nur der Ehegatte, der selbst in der Ehe niedrigere eigene Rentenansprüche erworben hatte, erhielt einen Rentenausgleich. Dies erfolgte meist dadurch, dass für ihn in Höhe seines Ausgleichsanspruchs so genannte Rentenanwartschaften meist in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Dies war oft nachteilig für die Ehegatten, deren Partner etwa über Betriebsrenten oder andere Rentenansprüche verfügten, die rechnerisch mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar waren. Die gesetzlichen Umrechnungsverfahren hatten hier oft zur Folge, dass die ausgleichsberechtigten Ehegatten im Ergebnis doch weniger Rente erhielten als dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verblieb.
Die Reform ändert jetzt das Berechnungsverfahren dahingehend, dass alle von beiden Eheleuten während der Ehezeit erwirtschafteten Ansprüche auf eine spätere Rente jeweils einzeln zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt werden, sogenannte Realteilung der einzelnen Versorgungen. Es gibt also nicht mehr nur einen ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern mit der Reform wird jeder Inhaber einer in der Ehezeit aufgebauten Altersversorgung bezogen auf diese Versorgung ausgleichspflichtig. Jeder ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen unmittelbaren Anspruch auf eine eigene Altersversorgung gegenüber dem betreffenden Versorgungsträger jeweils in Höhe des Ausgleichsbetrages, so dass zum Beispiel ein geschiedener Ehegatte einen unmittelbaren Anspruch auf die anteilige Betriebsrente seines Ex-Gatten gegenüber dessen Arbeitgeber erhält. Die Reform stellt dadurch mehr Gerechtigkeit her. Im Hinblick auf die niedrigen Ausgleichsbeträge bei kurzen Ehen findet der Versorgungsausgleich nach der Reform nur noch bei Ehen statt, die länger als zwei Jahre gedauert haben.
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
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Ab 01.01.2008 gelten neue Unterhaltsregelungen, die die bisherigen Regelungen insbesondere zum nachehelichen Unterhalt gravierend verändern.
Während nachehelicher Unterhalt bisher der Regelfall war und meist lebenslang gezahlt wurde, ist nach dem neuen Recht nachehelicher Unterhalt
meist nur noch befristet zu zahlen. Oft sind die zu zahlenden Beträge auch niedriger als früher, da eine weitere Beteiligung am bisherigen gemeinsamen
Lebensstandard nur noch vorübergehend verlangt werden kann und grundsätzlich nachehelicher Unterhalt nur noch den Ausgleich von aus der Ehe resultierenden
wirtschaftlichen Nachteilen des oder der Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll.
Auch die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wurde geändert. Sind also mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und das Einkommen des oder der Unterhaltsverpflichteten reicht nicht aus, um alle Berechtigten angemessen zu versorgen, dann erhalten zunächst die minderjährigen Kinder ihren vollen Unterhalt, danach Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Erst dann kommen etwa geschiedene Ehegatten ohne Kinder oder volljährige Kinder in der Ausbildung an die Reihe. Wer einen schlechten Unterhaltsrang hat, erhält also nach dieser Reform oft gar nichts mehr.
Günstiger ist das neue Recht für Eltern, die nichteheliche Kinder betreuen. Sie können jetzt Betreuungsunterhalt für sich selbst auch über das 3. Lebensjahr ihrer Kinder hinaus verlangen.